Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen ,Leise A 8′. Er soll in das Vereinsregister mit der Bezeichnung ,Leise A8 eV‘ eingetragen werden.
  2. Er hat den Sitz in 75223 Niefern-Oeschelbronn.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des entsprechenden Abschnitts der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzgedankens im Zusammenhang mit der Planung des Ausbaus der Autobahn A8 im Bereich der Querung des Enztales.
    Der Verein wird sich in diesem Zusammenhang insbesondere einsetzen für

    • die Minimierung der im Gefolge des geplanten Ausbaus zu erwartenden Lärmbelastungen und sonstiger Emissionen,
    • die Beschränkung des Flächenverbrauchs auf das nach dem Umständen unvermeidliche Maß,
    • die Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Landschafts- und Gewässerschutzes und der Landschaftsgestaltung.
  3. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein
    • die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Planung des genannten Autobahnabschnittes beobachten,
    • die Öffentlichkeit in sachdienlicher Weise insbesondere durch einen entsprechenden Internetauftritt informieren,
    • Bürgeraktivitäten unter Berücksichtigung aller maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen organisieren;
    • Kontakte mit Entscheidungsträgern aufnehmen und unterhalten.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten ; davon ausgenommen sind angemessene Aufwandsentschädigungen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereinsfremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können voll geschäftsfähige natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  2. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an .
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitglieds, durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein, mit dem Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen oder der Auflösung des Mitglieds bei juristischen Personen.
  4. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich . Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung durch Verlesung zur Kenntnis zu bringen.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und mit dem Zugang wirksam.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat kein Mitglied Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Beiträge, Spenden , Umlagen und ähnliche Leistungen werden im Falle eines Ausscheidens nicht zurückerstattet.

 

§ 5 Beiträge

  • Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind:
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • einem Stellvertreter des Vorsitzenden
    • einem Schriftführer nebst Stellvertreter
    • einem Schatzmeister nebst Stellvertreter
  2. Der Vorstand wird von der Gründungsversammlung bzw. Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls nicht von der Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtszeit mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder ein neuer Vorstand gewählt wird.
  3. Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzeln vertreten . Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder können für einzelne Arten von Geschäften Handlungsvollmacht erteilen.
  4. Der Vorstand ist für die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins zuständig , soweit nicht die Mitgliederversammlung nach § 8(1) zu entscheiden hat.
  5. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter beruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag von 1/3 der Vorstandsmitglieder zu Sitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig , wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Besteht Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden , bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden . Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben.
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Ausführung aller Beschlüsse
    • Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber der Öffentlichkeit
    • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die
    • Bestimmung eines Versammlungsleiters
    • Kassenführung , Buchführung, Jahresbericht, Steuererklärungen, Korrespondenz, Website
    • Aufstellung eines Jahresabschlusses oder einer Überschussrechnung
    • Organisation von Arbeitsgruppen
    • Führen des Mitgliederregisters
    • Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Dem Vorstand können von der Mitgliederversammlung in beratender Funktion Beiräte zur Seite gestellt werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
    • Feststellung des Jahresabschlusses
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
    • Abberufung und Neuwahl des Vorstandes
    • Festsetzung von Art und Umfang zu gewährender Aufwandsentschädigungen
    • Satzungsänderungen
    • Abstimmung über den beantragten Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
    • Auflösung des Vereins
    • Wahl des Kassenprüfers, der nicht dem Vorstand angehören darf
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen . Eine Mitgliederversammlung ist zwingend einzuberufen , wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich unter der Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. Durch den Vorstand kann bei wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung anberaumt werden. Die Ladungsfrist soll dann mindestens 3 Tage betragen und kann dann auch über die Presse erfolgen.
  3. Das Ladungsschreiben gilt einem Mitglied als zugegangen , wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Die Versendung erfolgt grundsätzlich per eMail. Auf Wunsch eines Mitgliedes kann das Ladungsschreiben per Fax oder Post erfolgen. Dieser Wunsch ist dem Vorstand rechtzeitig bekannt zu geben.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden . Ansonsten entscheidet der Vorstand über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung.
  5. Die Bestimmung des Versammlungsleiters und des Protokollführers obliegt dem Vorstand. Soweit möglich, führt der Schriftführer das Protokoll.
  6. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, eine Stimmabgabe in Vertretung ist für natürliche Personen als Mitglieder nicht zulässig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.
  7. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  8. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  9. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
    Es muss mindestens enthalten:

    • Ort und Zeit der Versammlung
    • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    • Zahl der erschienenen Mitglieder
    • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
    • die Tagesordnung
    • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, NeinStimmen, Enthaltungen , ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung.

 

§ 9 Datenschutzordnung

  • Die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) trat am 25. 05. 2018 zusammen mit dem Bundesdatenschutzgesetz in Kraft. Um dieser DSGVO gerecht zu werden, werden die entsprechenden Regelungen in einem gesonderten Regelwerk niedergelegt. Änderungen an der Datenschutzordnung können zukünftig von der
    Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit vorgenommen werden.
    Die jeweils gültige Datenschutzordnung wird als Anhang zur Satzung aufgenommen,
    auf unserer Homepage veröffentlicht und auf Anforderung ausgehändigt.

 

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  • Für den Beschluss, den Verein aufzulösen , ist die in § 8(8) bezeichnete Mehrheit erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) eV, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Niefern-Öschelbronn, 11.06.2008