Seither galt für das Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der A8, „das Raststättengebäude der Tank- und Rastanlage Pforzheim gilt als gesetzt. Jegliche Planung im Bereich der A8 hat den Erhalt des Gebäudes zu berücksichtigen.“ Das Gebäude stammt aus den 1960er Jahren und wurde in der Folgezeit mehrfach umgebaut.
Die Anpassung der bestehenden zweispurigen B10 an die neuen Verkehrsverhältnisse und der Neubau der baufälligen Enzbrücke muss unmittelbar mit dem Ausbau der A8 erfolgen. Die B10 soll künftig vierspurig werden. Der Ausbau der B10 zwischen Pforzheim und Niefern würde einen Lücke schließen.
Sowohl für den Ausbau des Rasthofs, der B10 wie auch für den Ausbau der A8 werden derzeit Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe geht davon aus, dass die Verfahren, an sich von einander unabhängig sind und rechtlich getrennt durchgeführt werden können.
Alle drei Maßnahmen sollen in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen zusammenhängend realisiert werden. Sie bewirken nach Ansicht der Leisen A8 alle samt nicht entkoppelbare, gegenseitige und gleichartige Wirkungen im Bereich der Verkehrszahlen, des Lärmschutzes und auch des Grundwasserschutzes. Gesetzlich ist in solchen Fällen vorgeschrieben, die Planfeststellung nach Maßgabe des § 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in einem Verfahren zu bearbeiten.
Grundsätzlich gilt im Planungsrecht, dass eine isolierte planerische Betrachtung der drei Maßnahmen ausgeschlossen ist.
Somit sind auch vermeintliche Denkverbote wie „das Raststättengebäude gilt als gesetzt“, rechtlich ausgeschlossen. Die Auswirkungen der Planungen müssen wie bei einer Gesamtplanung betrachtet werden. Wird anders vorgegangen, würde ein Verfahrensfehler eintreten.
Von Seiten des Regierungspräsidiums kann daher nicht behauptet werden, die Zu- und Abfahrt der A8 zur Tank- und Rastanlage würde einen unveränderlichen Zwangspunkt darstellen, der die Tieferlegung der Autobahntrasse in diesem Bereich verhindere. An dieser Stelle ist das Regierungspräsidium gezwungen auch die Frage zu behandeln, ob der Rasthof nicht gänzlich umgebaut, ob er nicht an eine ganz andere Stelle verlegt oder zu einer Parkplatzanlage herabgestuft werden muss. Das Vorhandensein eines Gebäudes aus den 1960er Jahre, das in seinem Innern heute funktionale Defizite aufweist, kann kein Denkverbot auslösen. Oft sind Abriss und Neubau deutlich wirtschaftlicher als schwierige und teure Umbauten mit späteren Kompromissen bei der Nutzung.
Die Tieferlegung der Autobahntrasse um ca. 5 Meter zur Realisierung einer Längsneigung von 5,0 Prozent und die Notwendigkeit von Behelfsbauten, die nach dem Umbau des Rasthofes wieder zurückgebaut werden können, muss Teil der Untersuchungen und Abwägung im Planungsprozess für die A8 werden.